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   VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87   

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https://dejure.org/1988,2173
VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87 (https://dejure.org/1988,2173)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02.09.1988 - 12 TH 3533/87 (https://dejure.org/1988,2173)
VGH Hessen, Entscheidung vom 02. September 1988 - 12 TH 3533/87 (https://dejure.org/1988,2173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 7 Abs 4 AuslG, § 80 Abs 3 S 1 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 80 Abs 2 Nr 4 VwGO
    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis; Sofortvollzug und Ergänzung der Begründung durch Widerspruchsbehörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unbefrist erteilte Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung; Eheliche Lebensgemeinschaft als Aufenthaltsgrund

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • VGH Hessen, 25.10.1973 - VII TH 72/73
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs um schreiben, genügen hierfür ebensowenig wie die bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sprechenden Gründe, erforderlich ist vielmehr die Angabe von Überlegungen, die die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung belegen, also das besondere Interesse am Sofortvollzug dartun (Bay. VGH, 18.10.1974 - 191 11 74 -, BayVBl. 1975, 20; Bay. VGH, 17.9.1982 - 21 CS 82 A. 1044 -, BayVBl. 1982, 756; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; OVG Hamburg, 13.5.1986 - Bs IV 251/86 -, InfAuslR 1986, 203; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; VG Schleswig, 7.12.1982 - 14 D 89/82 -, InfAuslR 1984, 103; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 26 zu § 80; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 596 f.; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 307; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., 1985, Rdnr. 29 zu § 80; Schäfer, DÖV 1967, 477 (480 f.); vgl. dazu auch BVerfG, 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 u.a. -, BVerfGE 69, 233 (245) = DVB 1 1985, 669).

    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung wirksam durch schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nachgeholt werden kann (vgl. dazu: OVG Berlin, 25.10.1965  - II S 5.65 -, DÖV 1966, 347; OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 2.5.1967 - I TH 9/67 -, DÖV 1968, 255; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 599 f.; Schäfer, DÖV 1967, 477 (481); denn die Antragsgegnerin hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erwägungen, die die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein oder zusammen mit den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllen könnten, nicht vorgebracht, und im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Widerspruchsbehörde die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angeführten Gründe für den Sofortvollzug in der Entscheidung über den Widerspruch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ergänzt, und dies hält der beschließende Senat für statthaft und im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.

    Nach alledem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat oder ob in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen dieser Art die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen ist (vgl. dazu: OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, NJW 1983, 2404 = DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Eyermann/Fröhler, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 80; Finkelnburg/ Jank, a.a.O., Rdnr. 602, 685 ff.; Huber, a.a.O., Rdnr. 316; Kopp, VwGO, Rdnr. 63 zu § 80; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 80).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Der Umfang der danach notwendigen Ausführungen zur Begründung kann nicht abschließend allgemein festgelegt werden, weil er von der Art und dem Gewicht der für und der gegen den Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte abhängt; die Anforderungen an Form und Inhalt der Begründung sind allerdings daran auszurichten, daß die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes Interesse hieran voraussetzt, das über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgeht (vgl. BVerfG, 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 4), und daß deswegen mit einem bloßen Hinweis auf dieses Interesse jenes besondere Interesse nicht ordnungsgemäß begründet werden kann, wenn auch der Zusammenhang zwischen den Begründungen der beiden Verwaltungsentscheidungen beachtet werden muß (OVG Nordrhein-Westfalen, 3.12.1984 - 17 B 1515/83 -, NJW 1986, 1449) und im Einzelfall die Begründung des Verwaltungsakts bereits gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse darzulegen vermag (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 - 17 B 1942/81 -, NVwZ 1982, 455; Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1987, Rdnr. 63 zu § 80).

    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Belange rechtfertigen können, den Rechtsschutz des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. dazu BVerfG, 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1), erscheint dem Senat nach alledem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die nachträgliche Befristung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gerechtfertigt.

  • VGH Hessen, 17.05.1984 - 3 TH 971/84
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung wirksam durch schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nachgeholt werden kann (vgl. dazu: OVG Berlin, 25.10.1965  - II S 5.65 -, DÖV 1966, 347; OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 2.5.1967 - I TH 9/67 -, DÖV 1968, 255; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 599 f.; Schäfer, DÖV 1967, 477 (481); denn die Antragsgegnerin hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erwägungen, die die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein oder zusammen mit den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllen könnten, nicht vorgebracht, und im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Widerspruchsbehörde die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angeführten Gründe für den Sofortvollzug in der Entscheidung über den Widerspruch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ergänzt, und dies hält der beschließende Senat für statthaft und im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.

    Da im vorliegenden Fall die zusätzliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid erfolgt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das besondere Vollzugsinteresse von der Ausgangsbehörde bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids auch im Aussetzungsverfahren begründet werden kann (so: OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 30.01.1985 - 11 B 201/84

    Vollzugsinteresse; Begründung; Fehlen; Nachholung; Aussetzung

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Sinn und Zweck dieser Formvorschrift ist einmal darin zu sehen, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung des Sofortvollzugs deutlich zu machen und sie zu einer sorgfältigen Prüfung zu veranlassen, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vorliegt; zum anderen soll dem betroffenen Bürger durch die Bekanntgabe der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs für maßgeblich erachteten Gründe die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglicht werden; schließlich soll das Verwaltungsgericht in die Lage versetzt werden, bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die für die Behörde maßgeblichen Erwägungen mit zu berücksichtigen (OVG Hamburg, 13.5.1986 - Bs IV 251/86 -, InfAuslR 1986, 203; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.7.1982 - 17 B 932/82 -, EZAR 223 Nr. 3, DÖV 1983, 209; OVG Rheinland-Pfalz, 30.1.1985 - 11 B 201/84 -, NVwZ 1985, 919; Finkelnburg/Jank, Vorl.

    Dennoch erscheint dem Senat eine entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 2 HVwVfG über die zeitliche Beschränkung der Heilungsmöglichkeit bis zum Abschluß des Vorverfahrens auf den Beginn des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (so: OVG Rheinland-Pfalz, 30.1.1985 - 11 B 201/84 -, NvWZ 1985, 919 = DVBl 1985, 1077) nicht gerechtfertigt.

  • OVG Bremen, 14.03.1980 - 1 B 6/80

    Vollziehung; Sofortige Vollziehung; Anordnung; Widerspruch; Widerspruchsbescheid;

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung wirksam durch schriftsätzlichen Vortrag im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nachgeholt werden kann (vgl. dazu: OVG Berlin, 25.10.1965  - II S 5.65 -, DÖV 1966, 347; OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 2.5.1967 - I TH 9/67 -, DÖV 1968, 255; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 599 f.; Schäfer, DÖV 1967, 477 (481); denn die Antragsgegnerin hat während des gesamten gerichtlichen Verfahrens zusätzliche Erwägungen, die die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein oder zusammen mit den Ausführungen in der angegriffenen Verfügung erfüllen könnten, nicht vorgebracht, und im vorliegenden Fall hat der Regierungspräsident in Kassel als die zuständige Widerspruchsbehörde die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung angeführten Gründe für den Sofortvollzug in der Entscheidung über den Widerspruch in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ergänzt, und dies hält der beschließende Senat für statthaft und im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig.

    Da im vorliegenden Fall die zusätzliche Begründung in dem Widerspruchsbescheid erfolgt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das besondere Vollzugsinteresse von der Ausgangsbehörde bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheids auch im Aussetzungsverfahren begründet werden kann (so: OVG Bremen, 14.3.1980 - 1 B 6/80 -, DÖV 1980, 572; Hess. VGH, 17.5.1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl 1984, 794 = DÖV 1985, 75).

  • VGH Hessen, 22.10.1982 - IV TH 36/82
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs um schreiben, genügen hierfür ebensowenig wie die bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sprechenden Gründe, erforderlich ist vielmehr die Angabe von Überlegungen, die die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung belegen, also das besondere Interesse am Sofortvollzug dartun (Bay. VGH, 18.10.1974 - 191 11 74 -, BayVBl. 1975, 20; Bay. VGH, 17.9.1982 - 21 CS 82 A. 1044 -, BayVBl. 1982, 756; OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; OVG Hamburg, 13.5.1986 - Bs IV 251/86 -, InfAuslR 1986, 203; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; VG Schleswig, 7.12.1982 - 14 D 89/82 -, InfAuslR 1984, 103; Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 26 zu § 80; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Rdnr. 596 f.; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 307; Redeker/von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., 1985, Rdnr. 29 zu § 80; Schäfer, DÖV 1967, 477 (480 f.); vgl. dazu auch BVerfG, 28.3.1985 - 1 BvR 1245/84 u.a. -, BVerfGE 69, 233 (245) = DVB 1 1985, 669).

    Nach alledem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat oder ob in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen dieser Art die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen ist (vgl. dazu: OVG Hamburg, 17.11.1983 - Bs VII 852/83 -, InfAuslR 1984, 72; Hess. VGH, 22.10.1982 - IV TH 36/82 -, NJW 1983, 2404 = DÖV 1983, 386; Hess. VGH, 25.10.1973 - VII TH 72/73 -, DÖV 1974, 606; Eyermann/Fröhler, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 80; Finkelnburg/ Jank, a.a.O., Rdnr. 602, 685 ff.; Huber, a.a.O., Rdnr. 316; Kopp, VwGO, Rdnr. 63 zu § 80; Redeker/von Oertzen, a.a.O., Rdnr. 30 zu § 80).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.1984 - 17 B 1515/83
    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Der Umfang der danach notwendigen Ausführungen zur Begründung kann nicht abschließend allgemein festgelegt werden, weil er von der Art und dem Gewicht der für und der gegen den Sofortvollzug sprechenden Gesichtspunkte abhängt; die Anforderungen an Form und Inhalt der Begründung sind allerdings daran auszurichten, daß die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ein besonderes Interesse hieran voraussetzt, das über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende öffentliche Interesse hinausgeht (vgl. BVerfG, 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 4), und daß deswegen mit einem bloßen Hinweis auf dieses Interesse jenes besondere Interesse nicht ordnungsgemäß begründet werden kann, wenn auch der Zusammenhang zwischen den Begründungen der beiden Verwaltungsentscheidungen beachtet werden muß (OVG Nordrhein-Westfalen, 3.12.1984 - 17 B 1515/83 -, NJW 1986, 1449) und im Einzelfall die Begründung des Verwaltungsakts bereits gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse darzulegen vermag (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 - 17 B 1942/81 -, NVwZ 1982, 455; Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1987, Rdnr. 63 zu § 80).

    Darüber hinaus ist es der Behörde verwehrt, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des von ihr erlassenen Verwaltungsakts aus dessen offensichtlicher Rechtmäßigkeit abzuleiten (OVG Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 1984 - 17 B 1515/83 -, NJW 1986, 1449; Kopp, a.a.O., Rdnr. 52, 54).

  • EuGH, 13.02.1985 - 267/83

    Diatta / Land Berlin

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Die Grundsätze, wonach dem Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmers aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auch dann ein Aufenthaltsrecht zusteht, wenn er die gemeinsame Ehewohnung verläßt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem Ehegatten auf Dauer trennt (vgl. dazu: EuGH, 13.2.1985 - Rs. 267/83 -, EZAR 811 Nr. 5,  NJW 1985, 2087; BVerwG, 21.5.1985 - 1 C 36.82 -, EZAR 106 Nr. 3 = NJW 1985, 2099), können zwar nicht auf den Fall des Antragstellers übertragen werden, weder die Antragsgegnerin noch die Widerspruchsbehörde haben sich aber mit der in dem Schriftsatz vom 7. April 1987 enthaltenen Behauptung des Antragstellers auseinandergesetzt, er sei nach wie vor um eine Versöhnung mit seiner Ehefrau bemüht.
  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Ist der Ausländer, dessen Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristet wird, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, ist vor allem das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, das dem ausländischen Ehegatten zwar kein unbedingtes Einreise- und Aufenthaltsrecht gewährleistet (BVerfG, 18.7.1979 - 1 BvR 650/77 -, BVerfGE 51, 386 = EZAR 123 Nr. 2), das aber grundsätzlich nicht schon dann entfällt, wenn die Eheleute sich nach einer nicht unerheblichen Zeit des Zusammenlebens trennen.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus VGH Hessen, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87
    Die Antragsgegnerin hat die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG gestützt, wonach die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis u.a. nachträglich zeitlich beschränken darf; diese Ermächtigung der Ausländerbehörde, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine ernsthaften Bedenken bestehen, ist in der Weise begrenzt, daß die Ausländerbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens ebenso wie im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie die Grundrechte und damit auch das Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten hat (BVerwG, 23.3.1982 - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, 174 = EZAR 105 Nr. 11 = NJW 1982, 1956).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

  • BVerwG, 21.05.1985 - 1 C 36.82

    Aufenthaltsrecht - Ehegatte - Arbeitnehmer - Freizügigkeit - EG-Mitgliedstaat -

  • BVerwG, 27.10.1983 - 1 B 143.83

    Asylbewerber - Durchführung des Asylverfahrens - Aufenthaltsberechtigung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.1982 - 17 B 932/82
  • OVG Berlin, 25.10.1965 - II S 5.65
  • VG Schleswig, 07.12.1982 - 14 D 89/82
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1981 - 17 B 1942/81
  • VGH Hessen, 02.05.1967 - I TH 9/67
  • VGH Hessen, 20.07.1989 - 12 TH 3562/87

    Aufenthaltsrecht: Familiennachzug eines Minderjährigen zu den Großeltern

    Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Vollzugsinteresse, wenn die sofortige Vollziehung von der Ausgangs- oder der Widerspruchsbehörde besonders angeordnet wird, schriftlich zu begründen; wird die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses im Widerspruchsbescheid ergänzt, ist dies auch dann im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu berücksichtigen, wenn der Widerspruchsbescheid erst während dieses Verfahrens ergeht (Hess. VGH, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87 m.w.N., EZAR 622 Nr. 5).

    Indem der Regierungspräsident in Gießen unter Beschränkung des aufenthaltserlaubnisfreien Aufenthalts bis zum 1. September 1989 die sofortige Vollziehung unter Wiederholung der für die Aufenthaltsbeschränkung genannten Gründe und zusätzlich mit allgemeinen Erwägungen über die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung ausländerrechtlicher Steuerungsmechanismen und damit begründet hat, daß bei einem Verbleiben der Antragsteller im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens infolge der dann zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Verfestigung des Aufenthalts der Antragsteller Abschiebungsmaßnahmen nicht möglich wären, hat die Widerspruchsbehörde insgesamt die Sofortvollzugsanordnung in einer den Anforderungen 'des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet (vgl. dazu auch Hess. VGH, 02.09.1988 a.a.O.).

    Nach alledem kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wiederhergestellt hat oder ob in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Fällen dieser Art die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auszusprechen ist (vgl. dazu ebenfalls Hess. VGH, 02.09.1988 a.a.O.).

  • VGH Hessen, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95

    Sofortvollzug einer Ausweisung eines Straftäters - Gefahrenprognose;

    Vorliegend hat der Antragsgegner das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisungsverfügung in einer § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Art und Weise dargetan (vgl. allgemein Hess. VGH, 02.08.1988 - 12 TH 3533/87 -, EZAR 622 Nr. 5 m.w.N.; 18.06.1991 - 14 TH 391/91 -, GewArch 1992, 353; 18.05.1995 - 12 TG 885/95 - Finkelnburg/ Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnr. 595).
  • VGH Hessen, 08.01.1990 - 12 TH 1801/88

    Drohende Doppelbestrafung und Todesstrafe als Ausweisungshindernis

    Zwar hat die Widerspruchsbehörde die Anordnung des Sofortvollzuges in formeller Hinsicht in ausreichendem Umfang begründet (vgl. zur Begründungspflicht Hess. VGH, 02.09.1988 - 12 TH 3533/87 -, EZAR 622 Nr. 5 m. w. N.), jedoch hält die Anordnung des Sofortvollzuges einer materiell-rechtlichen Überprüfung nicht Stand.
  • VGH Hessen, 08.12.1988 - 12 TH 2512/87

    Aufenthaltserlaubnis eines zur Familienzusammenführung illegal Eingereisten -

    Da es im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 -- u. 29.11.1988 -- 12 TH 915/88 --), erscheint dem Senat nach alledem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 17. März 1987 hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis geboten.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.2000 - 2 M 3/00

    Streitwert bei Sofortvollzug eines wasserrechtlichen Einleitungsverbotes

    Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die (schriftliche) Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 , Abs. 3 VwGO "nachgeschoben" werden kann (bejahend: OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999, 1 B 65/99, NordÖR 1999, 284; VGH Kassel, Beschl. v. 17.05.1984, 3 TH 971/84, DVBl. 1984, 794 und Beschl. v. 02.09.1988, 12 TH 3533/87, ZAR 1988, 185 ; verneinend: VGH Mannheim, Beschl. v. 17.07.1990, 10 S 1121/90, Juris, OVG Koblenz, Beschl. v. 30.01.1985, NVwZ 1985, 1077 [allerdings für den Fall einer fehlenden Begründung]), kann - im genannten Sinne - zur Beschwerdezulassung wegen Grundsatzbedeutung führen.
  • VGH Hessen, 10.07.1995 - 12 TG 1800/95

    Ausweisung eines Ausländers wegen Straftatbegehung - Gefahrenprognose bei einem

    Insoweit genügen formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs beschreiben, ebensowenig wie die bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts sprechenden Gründe; erforderlich ist vielmehr die Angabe von Überlegungen, die die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung belegen, also das besondere Interesse am Sofortvollzug dartun (Hess. VGH, 02.08.1988 - 12 TH 3533/87 -, EZAR 622 Nr. 5 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 05.01.1990 - 12 TH 989/89

    Ausweisung nach Verurteilung wegen Vergewaltigung; Ausreisefrist während

    Zwar genügen hierfür formelhafte Ausführungen, die lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen des Sofortvollzugs umschreiben, ebensowenig wie eine bloße Wiederholung der für den Erlaß des zugrundeliegenden Verwaltungsakts selbst sprechenden Gründe, wenn auch im Einzelfall die Begründung des Verwaltungsakts gleichzeitig das besondere Vollzugsinteresse darzulegen vermag (Hess. VGH, 02.09.1988 -- 12 TH 3533/87 --, EZAR 622 Nr. 5).
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